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Der Artikel wurde freundlicherweise von der Redaktion der Zeitschrift Früchte und Gemüse zum veröffentlichen zur Verfügung gestellt.
Danke an die Redaktion.

Mehr über Früchte + Gemüse erfahren Sie unter www.swissfruit.ch

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Feuerbrandbekämpfung

Einschränkung des Verstellens von Bienen 2008

Infolge des extrem schlimmen Feuerbrandjahres 2007, als die Bakterienkrankheit auch in Teilen des Schutzgebietes wütete, wurden die Kantone Bern und Graubünden vom Schutzgebiet ausgeschlossen. Zum Schutzgebiet gehören noch die Kantone Freiburg, Waadt und Wallis. Das Verstellen von Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet ins Schutzgebiet bleibt verboten.

 

Bienenverstellverbot

Gestützt auf die Verordnung über Pflanzenschutz (SR 916.20 Art. 29 ff) sowie die Richtlinie Nr. 2 des BLW für die zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Feuerbrand gilt:

- Das Verstellen von Bienen aus dem Nicht-Schutzgebiet in das Schutzgebiet sowie innerhalb des Schutzgebietes aus Gemeinden mit Einzelherd in befallsfreie Gemeinden ist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni verboten. Das Verbot kann je nach Lage und Blüte maximal einen Monat verlängert oder höchstens einen Monat früher angeordnet werden. Diese Massnahme bezieht sich auf das Wandern, den Verkauf oder das Verschenken von Bienenvölkern und Schwärmen sowie das Auf- und Abführen von Begattungskästchen im Zusammenhang mit den Belegstationen.

- Ausgenommen sind Bienen, die in Höhenlagen über 1200m ü. M. verbracht werden oder die vor dem Verstellen während mindestens zwei Tagen eingesperrt werden.

Vor dem Verstellen sollte mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst des Zielgebietes Kontakt aufgenommen werden. Die Bienen sind verantwortungsvoll zu verstellen.

Informationen über kantonale Regelungen zur Einschränkung des Verstellens von Bienen sind unter www.bienenverstellverbot.info-acw.ch zu finden oder sind bei der jeweiligen kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz erhältlich.

 

Streptomycin: Information für Imker

Die für 2008 befristete Zulassung von Streptomycin zur Eindämmung von Feuerbrand in Obstanlagen ergibt neue Rahmenbedingungen für das Verstellen von Bienen. Die Obstproduzenten, welche 2008 das Produkt voraussichtlich einsetzen werden, müssen sich bei der zuständigen kantonalen Stelle anmelden. Die Imker können sich dort oder über www.feuerbrand.ch informieren.


Entschädigung für die Imker
Rm. Die Imker können sich bei den kantonalen Behörden über die Gemeinden, in denen eine Streptomycinanwendung in Frage kommt sowie über eine allfällige Freigabe der Anwendung (durch den kantonalen Pflanzenschutzwarndienst) informieren. Der SOV ist bereit, den Imkern den Einkommensausfall zu entschädigen und den Honig aufzukaufen, falls dieser über 0.01mg/kg Streptomycin-Rückstände enthält. Diese Toleranzgrenze ist halb so hoch wie der gesetzlich (in der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung) vorgeschriebene Honig-Toleranzwert. Dies in Absprache mit dem Verein deutschschweizerischer und rätoromanischer Bienenfreunde und dem Bundesamt für Landwirtschaft.
Die Beträge sind: Fr. 20.–/kg Honig (bis 150kg je Imker) respektive Fr. 18.50/kg Honig (über 150kg je Imker).

 

Blossom Protect bewilligt
Rm. Am 20. Februar hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW Blossom Protect für die Bekämpfung des Feuerbrandes während der Blüte bewilligt.
Der Wirkstoff Aureobasidium pullulans, ein Hefepilz, dürfte interessant sein für Bio- und andere Obstbetriebe, die keine Antibiotika einsetzen dürfen oder wollen.
Andermatt Biocontrol AG vertreibt das Produkt in der Schweiz. Gemäss der Firma kostet eine Blütenbehandlung gut Fr. 200.– pro Hektare. Für eine gute Wirkung seien bis zu vier Behandlungen nötig.
Markus Bünter, ACW und Alfred Klay, BLW

 

 

 

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