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Deklaration EU-gerechte Kennzeichnung von Most, Essig, Bränden und Likören, MOST 1. Kernobstwein muss als "Obstwein"
oder "Obstmost" oder "Most", Steinobstwein als
"Steinobstwein" und Beerenwein als "Beerenwein" bezeichnet
werden. Bei Kernobst kann auch die Bezeichnung "Most" und bei allen
anderen Obstarten "Wein" zusammengesetzt mit dem verarbeiteten Obst
verwendet werden. Das Wort Wein darf nicht von der Obstart getrennt angegeben
und muss in Schriftzeichen gleicher Art, Farbe und Größe angeführt werden.
Obstwein, hergestellt aus mehreren Obstarten, ist als Fruchtwein zu bezeichnen
und im Mengenanteil absteigend anzugeben. 2. Zider ist als "Zider" zu bezeichnen.
Obstperlwein muss als "Obstperlwein", Kernobst-Schaumwein als
"Obstschaumwein", Steinobstschaumwein als
"Steinobstschaumwein" und Beerenschaumwein als
"Beeren-Schaumwein" oder nach der zur Erzeugung verwendeten Obstart in
Verbindung mit dem Wort "Perlwein" oder "Schaumwein"
bezeichnet werden. Für alle Arten der Obstschaumweine ist auch die Bezeichnung
"Fruchtschaumwein", für Obstperlwein die Bezeichnung
"Fruchtperlwein", zulässig. Die Bezeichnung "Sekt" darf
nicht verwendet werden. Bei Zusatz von Kohlensäure ist "mit Kohlensäure
versetzt" anzubringen. 3. Bezeichnungen wie "Gesundheitsobstwein",
"Stärkungsmost", oder Bezeichnungen wie "natur",
"echt", "rein", "alternativ" sowie
Wortverbindungen mit diesen sind nicht zulässig. 4. Angabe von Obstartgruppen ist nur dann zulässig,
wenn das Produkt zu 100% aus der angegebenen Obstartgruppe hergestellt wurde.
Die Angabe von Obstarten und Sorten ist nur dann zulässig, wenn das Produkt zu
mindestens 85% aus der angegebenen Obstart oder Sorte hergestellt wurde. 5. Angabe eines Jahrganges ist zulässig, wenn das
verwendete Obst zu mindestens 85% in dem Jahr geerntet wurde, dessen Angabe
vorgesehen ist. Obstwein oder -most, der mit einer Herkunfts-, Sorten- oder
Jahrgangsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter dieser Bezeichnung in
Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar
sind. 6. "Glühmost" darf als solcher bezeichnet
werden bei "aromatisierten obstweinhaltigen Getränken", wenn die
Aromatisierung überwiegend mit Zimt und Gewürznelken erfolgt ist. OBSTESSIG 1. Die Sachbezeichnung setzt sich aus der verwendeten
Obstart in Verbindung mit dem Wort Essig zusammen. Werden fremde Stoffe
zugesetzt, wie z.B. Honig, Früchte oder Fruchtsaft, so muss dies ebenfalls am
Etikett angegeben werden. 2. Der Säuregehalt muss in Zusammenhang mit der
Sachbezeichnung am Etikett vermerkt sein und mindestens 5% betragen, es ist
allerdings notwendig den tatsächlichen Säuregehalt anzugeben. 3. Essigart wird bei landwirtschaftlich erzeugten
Essigen immer "Reiner Gärungsessig" lauten. 4. Name und Adresse des Erzeugers. 5. Die Nettofüllmenge, außer bei Gebinden die zur
Wiederbefüllung geeignet sind und bei denen die Nettofüllmenge in der Prägung
am Boden des Gebindes aufscheint. 6. Die Chargennummer muss mit dem Buchstaben
"L" voran gekennzeichnet werden und die Zahlenkombination kann frei
gewählt werden. Die Chargennummer ist nicht notwendig, wenn das
Haltbarkeitsdatum mit Tag, Monat und Jahr genau angegeben wird. 7. Die Zutatenliste enthält Kräuter, Beeren,
Wurzeln, Früchte, Honig oder ähnliche Lebensmittel, die dem Essig zugesetzt
wurden. Diese müssen in fallender Reihenfolge am Etikett angegeben werden,
wobei das Wort "Zutaten:" voranzusetzen ist.
5% Essigsäure, reiner Gärungsessig Franz Maier, A-3500 Krems, Essigstraße 12 L1711/01 Zutaten: Apfelessig, Salbei, Petersilie, Zucker OBSTBRAND 1. Sachbezeichnung: Diese muss unter Voranstellung des
Namens der verwendeten Frucht im Zusammenhang mit dem Wort "Brand"
(z.B. Apfelbrand, Kirschenbrand, Birnenbrand) oder mit dem Ausdruck "Österreichischer
Qualitätsbrand" (auch hier muss die verwendete Frucht eingesetzt werden)
gewählt werden. Bei sortenreinen Obstbränden muss neben der Obstsorte auch die
Obstart ausgewiesen werden (z. B. Jonagold-Apfelbrand, Gute-Luise-Birnenbrand
oder auch: Apfelbrand vom Jonagold bzw. Birnenbrand von der Guten-Luise). Werden
verschiedene Obstarten gebrannt (frühere Bezeichnung Obstler), so muss dieses
Produkt als "Obstbrand aus......." (hier müssen Sie die verwendeten
Obstarten in absteigender Reihenfolge einsetzen) bezeichnet werden.
Zusatzbezeichnungen: "Bauernoder Landbrand ", "vom Bauern",
"erzeugt vom Bauern" sind zulässig (sofern sie den Tatsachen
entsprechen). Bei allen Obstbränden kann auch "Echt" oder
"Edel" verwendet werden. 2. Etikett: Name und Anschrift des Produzenten und der
Ursprungs- oder Herkunftsort des Obstes, falls dieser nicht identisch mit der
Anschrift des Produzenten ist. 3. Alkoholgehalt: in %-Volumen mit einer Toleranz von
+/- 0,3% Vol. und einer Analysengenauigkeit von +/0,2% Vol., d.h. mit einer
Gesamttoleranz von +/- 0,5% Vol. Der Alkoholgehalt muss mit dem Kürzel % Vol.
angegeben werden. 4. Chargennummer: diese kann frei gewählt
werden, es ist jedoch sinnvoll die Chargennummer in Verbindung mit dem Brenn-
oder Abfülldatum zu wählen. Der Chargennummer muss der Buchstabe" L"
vorangestellt werden. Am Flaschenverschluss oder auf einer Halsschleife muss der
Buchstabe "L" nicht angeführt sein. 5. Das Flaschenvolumen muss am Etikett angegeben
werden, außer es handelt sich um eine Glasflasche, auf der das Flaschenvolumen
dauerhaft angebracht (z.B. eingeprägt) ist. 6. Abfindung: am Etikett muss der Hinweis auf die
Herstellung unter Abfindung angebracht sein: "unter Abfindung
hergestellt" oder "vom Abfindungsbrenner".
1. Sachbezeichnung: setzt sich aus dem Wort
"Likör" und den verwendeten Ingredienzien zusammen. 2. Etikett: Name und Anschrift des Produzenten
wie bei "Obstbrände". 3. Alkoholgehalt: wie bei "Obstbrände
". 4. Chargennummer: wie bei "Obstbrände". 5. Flaschenvolumen: wie bei "Obstbrände
". 6. Abfindung: wie bei "Obstbrände".
Zusatzinformationen wie "Zugabe von Honig" oder Verwendung von
besonders hochwertigen Rohstoffen können selbstverständlich am Etikett angeführt
werden. Quelle:
"Qualitätshandbuch für die
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